Ist eine Vorsorgevollmacht für Bankangelegenheiten wichtig?
Nicht immer ist es das Alter, das für viele Verbraucher Einschränkungen im Alltag mit sich bringt. Auch eine schwere Krankheit oder ein Unfall können von heute auf morgen dazu führen, dass dringende Angelegenheiten vom Betroffenen, wenn auch nur über einen bestimmten Zeitraum, nicht mehr selbst geregelt werden können.
Da die Angehörigen des Hilfebedürftigen nicht automatisch zur Regelung der Vermögensangelegenheiten berechtigt sind, ist es zwingend erforderlich, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. So lässt sich auch eine gerichtliche Bestellung eines Betreuers verhindern.
„Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ für Bankgeschäfte
Mit einer so genannten „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ kann eine Person des Vertrauens – beispielsweise Angehörige oder Freunde – zur Regelung der Bankangelegenheit bevollmächtigt werden. Diese Vollmacht berechtigt zur Vornahme von festgelegten Bankgeschäften. So darf dieser z. B. über Guthaben verfügen, Rechnungen ausgleichen oder Kredite in Anspruch nehmen, die dem hilfsbedürftigen Kontoinhaber eingeräumt wurden.
Des Weiteren kann mit der Vollmacht die Auslieferung von Wertpapieren verlangt und Wertpapierkauf- und Verkaufsaufträge zu Lasten des Depots bzw. Kontos veranlasst werden.
Der Bevollmächtigte ist jedoch nicht berechtigt,
- neue Kreditverträge abzuschließen oder bereits bestehende Kreditverträge zu ändern
- Termingeschäfte (Börsen- und Devisentermingeschäfte) auszuführen
- Untervollmachten zu erteilen.
Die Vollmacht ist ab Ausstellung gültig und ist zeitlich nicht befristet. Diese kann vom Kontoinhaber allerdings ohne Angaben von Gründen jederzeit widerrufen werden – bei voller Geschäftsfähigkeit auch nach Eintritt des „Vorsorgefalls“. Der Kontoinhaber muss dann unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht gegenüber seiner Bank schriftlich anzeigen.
Bei Tod des Kontoinhabers bleibt die Vollmacht für seine Erben in Kraft.
Eine Registratur der Vorsorgevollmacht ist nicht erforderlich. Es kann jedoch sinnvoll sein, eine Eintragung in das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Vorsorgeregister vorzunehmen. Gegen eine Gebühr wird die Vollmacht registriert und somit sichergestellt, dass im Ernstfall das Vormundschaftsgericht zügig vom Vorliegen einer solchen Vorsorgevollmacht Kenntnis erlangt.
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