Renovierung und Umzug – So holen Sie sich Ihre Steuern wieder
Für Eigenheimbesitzer, Mieter und Vermieter besteht die Option einen Teil der Handwerkerkosten für Renovierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen von der Steuer abzusetzen. Allerdings sind für das finanzielle Trostpflaster vom Finanzamt einige Voraussetzungen zu erfüllen. Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengetragen.
Für Vermieter: Renovierung, Sanierung und Schaffung von neuem Wohnraum
Am besten gestellt sind in dieser Hinsicht Vermieter: Prinzipiell dürfen Eigentümer eines Mietshauses sämtliche Aufwendungen für Handwerker von der Steuer absetzen – und zwar komplett inklusive Material. Anrechenbar sind alle Renovierungs- oder Sanierungskosten und Rechnungen im Zusammenhang mit der Schaffung von neuem Wohnraum (z. B. der Umbau eines Balkons in einen Wintergarten). Unter Renovierungsleistungen sind in erster Linie alle Maßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung zusammengefasst. Sanierungen betreffen Verbesserungsmaßnahmen in den Bereichen Elektro-Installation, Fenster, Heizung und Sanitär.
Für Eigenheimbewohner: Bis 1.200 Euro pro Jahr absetzen
Eigenheimbesitzer können haushaltsnahe Handwerkerleistungen ebenfalls steuerlich geltend machen, jedoch nur den reinen Arbeitslohn (plus An- und Abfahrt und Maschinenkosten). Aufwendungen für Material werden nicht anerkannt. Das Finanzamt verlangt zudem eine entsprechende Rechnung, in welcher die verschiedenen Posten getrennt aufgeführt sind. Insgesamt erkennt der Staat 20 % der Kosten von max. 6.000 Euro pro Jahr an, also bis zu 1.200 Euro. Diese Summe lässt sich im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Sanierung der eigenen vier Wände anrechnen.
Für Mieter: Arbeitlohn ja, Material nein
Ähnliches wie für Eigenheimbewohner gilt für Mieter: Jene dürfen max. 1.200 Euro im Jahr für Handwerkerkosten steuerlich absetzen – ohne Materialkosten. In der Rechnung sind Montageleistungen und Material getrennt aufzuführen. Bei Renovierungsmaßnahmen, die der Mieter eigenständig ausführt, lässt sich hingegen nichts geltend machen.
Wie muss die Rechnung für das Finanzamt aussehen?
Für die Einreichung beim Finanzamt müssen Handwerkerrechnungen von Mietern und Eigenheimbewohnern richtig aufbereitet sein, d. h. Arbeitslohn und Materialkosten sind zu trennen. Zusätzlich darf die Rechnung nicht bar bezahlt werden. Als Beleg für die Zahlung sind Kontoauszüge beizufügen.
Handwerkerleistung | Voraussetzung |
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Abflussrohrreinigung | innerhalb des eigenen Grundstücks |
Abwasserentsorgung | Wartung, innerhalb des eigenen Grundstücks |
Asbestsanierung | im eigenen Gebäude |
Badezimmer modernisieren | im eigenen Gebäude oder in eigener Wohnung |
Baugerüst | Arbeitslohn |
Bauschutt entsorgen | als Nebenleistung, Arbeitslohn |
Blitzschutzanlage | Wartung, keine TÜV-Gebühren |
Bodenbeläge | Sanierung, im eigenen Gebäude oder in eigener Wohnung |
Brandschäden | Sanierung, sofern keine Versicherungsleistung |
Carport, Terasse (Umbau) | Arbeitslohn für Überdachung oder Umbau |
Dach | Sanierung oder Modernisierung, eigenes Gebäude |
Dachrinne | Reinigung, eigenes Gebäude |
Einbauküche | Modernisierung, Arbeitslohn |
Elektroanlagen | Wartung und Reparatur, Arbeitslohn |
Handwerkerleistung | Voraussetzung |
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Fassade | Sanierung, eigenes Gebäude |
Fahrstuhl | Wartung und Sanierung |
Fenster | Modernisierung, Sanierung, eigenes Gebäude |
Feuerlöscher | Wartung |
Fußbodenheizung | Wartung, Reparatur oder nachträgliche Installation |
Garage | Sanierung, kein Neubau |
Garten | im Rahmen der Gestaltung, Arbeitslohn |
Gemeinschaftsmaschinen | Wartung und Reparatur (z. B. Waschmaschinen, Wäschetrockner in Mietshaus) |
Graffiti | Entfernung, eigenes Gebäude |
Hausanschlüsse | Wartung; Reparatur, auf eigenem Grundstück (z. B. Gast, Strom, Kabel, Sat-Anlage) |
Hausschwammbeseitigung | im eigenen Gebäude |
Heizung | Wartung, Reparatur, Zähleraustausch (Mietshaus) |
Insektenschutz | Installation, Montagekosten |
Handwerkerleistung | Voraussetzung |
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Klavierstimmer | Arbeitslohn |
Küche | Modernisierung, Arbeitslohn |
Mauerwerk | Sanierung, eigenes Gebäude, Trocknung |
Müllschlucker | Wartung, Reparatur |
Müllschränke | Anlieferung, Aufstellung |
Pflaster | innerhalb des eigenen Grundstücks |
Pilzbekämpfung | Arbeitslohn |
Schadstoffsanierung | eigenes Gebäude |
Schornsteinfeger | Arbeitslohn |
Trockeneisreinigung | Arbeitslohn |
Wärmedämmung | Maßnahmen zur Verbesserung der Dämmleistung |
Wasserschaden | Sanierung, Arbeitslohn (sofern keine Versicherungsleistung) |
Wasserversorgung | Wartung, Reparatur |
Zu- und Abflussleitung | innerhalb des eigenen Grundstücks |
Umzugskosten von der Steuer absetzen
Neben haushaltsnahen Dienst- bzw. Handwerkerleistungen gibt es in Bezug auf die eigenen vier Wände noch weitere Möglichkeiten sich steuerliche Vorteile zu sichern. Absetzbar sind z. B. Kosten im Rahmen eines Umzugs, zumindest wenn jener berufsbedingte Gründe hat. Wer aufgrund einer neuen Arbeitsstelle umzieht oder vom Arbeitgeber versetzt wird, kann unter anderem Reisekosten für Besichtigungstermine sowie Maklergebühren als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Darüber hinaus ist eine doppelte Mietzahlung in bestimmten Fällen absetzbar (inkl. Nebenkosten, für die Umzugsphase ab dem Umzugstermin bis Ende des bisherigen Mietverhältnisses). Ebenfalls steuerlich anrechenbar sind die Kosten der Möbelspedition, d. h. Transport, Lagerung, LKW-Anmietung und Umzugshelfer).
Welche sonstigen Kosten lassen sich bei einem Umzug zusätzlich von der Steuer absetzen?
Eltern, deren Kinder nach einem berufsbedingten Umzug schulische Nachhilfe benötigen, können die Kosten teilweise geltend machen. Insgesamt bis zu 1.752 Euro (Stand: 01.08.2013). Die Hälfte des Betrags ist voll anrechenbar. Der Rest findet zu 75% Berücksichtigung, d. h. Dreiviertel der Rechnung bis zu einem Höchstsatz von 876 Euro.
Ist die Anschaffung eines neuen Kochherds oder eines Heizofens notwendig (z. B. da vorhandene Geräte nicht anschließbar oder defekt sind), dürfen die Anschaffungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Für einen Herd bis 230,08 Euro und für Heizöfen bis 163,61 Euro.
Gleichfalls absetzbar sind Anzeigen und Telefonkosten für die Wohnungssuche, An- und Ummeldekosten für Telefon- oder Kabelanschluss, Montagekosten (z. B. für eine Küche oder Möbel), Trinkgelder für Möbelpacker und Umschulungskosten für den eigenen Nachwuchs. Potentiell anrechnen lassen sich zudem Kosten für die Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung. Voraussetzung für letzteres sind die Ausführung durch einen Betrieb inkl. Rechnung und Überweisung und ein Mietvertrag, welcher die Schönheitsreparaturen in die Hände des Mieters überträgt.