Ratgeber Steuer bei Renovierung und Umzug

Renovierung und Umzug – So holen Sie sich Ihre Steuern wieder

Für Eigenheimbesitzer, Mieter und Vermieter besteht die Option einen Teil der Handwerkerkosten für Renovierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen von der Steuer abzusetzen. Allerdings sind für das finanzielle Trostpflaster vom Finanzamt einige Voraussetzungen zu erfüllen. Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengetragen.

Für Vermieter: Renovierung, Sanierung und Schaffung von neuem Wohnraum

Am besten gestellt sind in dieser Hinsicht Vermieter: Prinzipiell dürfen Eigentümer eines Mietshauses sämtliche Aufwendungen für Handwerker von der Steuer absetzen – und zwar komplett inklusive Material. Anrechenbar sind alle Renovierungs- oder Sanierungskosten und Rechnungen im Zusammenhang mit der Schaffung von neuem Wohnraum (z. B. der Umbau eines Balkons in einen Wintergarten). Unter Renovierungsleistungen sind in erster Linie alle Maßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung zusammengefasst. Sanierungen betreffen Verbesserungsmaßnahmen in den Bereichen Elektro-Installation, Fenster, Heizung und Sanitär.

Für Eigenheimbewohner: Bis 1.200 Euro pro Jahr absetzen

Eigenheimbesitzer können haushaltsnahe Handwerkerleistungen ebenfalls steuerlich geltend machen, jedoch nur den reinen Arbeitslohn (plus An- und Abfahrt und Maschinenkosten). Aufwendungen für Material werden nicht anerkannt. Das Finanzamt verlangt zudem eine entsprechende Rechnung, in welcher die verschiedenen Posten getrennt aufgeführt sind. Insgesamt erkennt der Staat 20 % der Kosten von max. 6.000 Euro pro Jahr an, also bis zu 1.200 Euro. Diese Summe lässt sich im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Sanierung der eigenen vier Wände anrechnen.

Für Mieter: Arbeitlohn ja, Material nein

Ähnliches wie für Eigenheimbewohner gilt für Mieter: Jene dürfen max. 1.200 Euro im Jahr für Handwerkerkosten steuerlich absetzen – ohne Materialkosten. In der Rechnung sind Montageleistungen und Material getrennt aufzuführen. Bei Renovierungsmaßnahmen, die der Mieter eigenständig ausführt, lässt sich hingegen nichts geltend machen.

Vergleich.info-Tipp: Was sich für Mieter indes immer lohnt ist der Blick in die Betriebskostenabrechnung: Unter anderem können Aufwendungen für den Hausmeister, Gartenpflege, Reinigungs-, Wach- und Winterdienste als haushaltsnahe Dienstleistungen in die Steuererklärung einfließen.

Wie muss die Rechnung für das Finanzamt aussehen?

Für die Einreichung beim Finanzamt müssen Handwerkerrechnungen von Mietern und Eigenheimbewohnern richtig aufbereitet sein, d. h. Arbeitslohn und Materialkosten sind zu trennen. Zusätzlich darf die Rechnung nicht bar bezahlt werden. Als Beleg für die Zahlung sind Kontoauszüge beizufügen.


Handwerkerleistung Voraussetzung
Abflussrohrreinigung innerhalb des eigenen Grundstücks
Abwasserentsorgung Wartung, innerhalb des eigenen Grundstücks
Asbestsanierung im eigenen Gebäude
Badezimmer modernisieren im eigenen Gebäude oder in eigener Wohnung
Baugerüst Arbeitslohn
Bauschutt entsorgen als Nebenleistung, Arbeitslohn
Blitzschutzanlage Wartung, keine TÜV-Gebühren
Bodenbeläge Sanierung, im eigenen Gebäude oder in eigener Wohnung
Brandschäden Sanierung, sofern keine Versicherungsleistung
Carport, Terasse (Umbau) Arbeitslohn für Überdachung oder Umbau
Dach Sanierung oder Modernisierung, eigenes Gebäude
Dachrinne Reinigung, eigenes Gebäude
Einbauküche Modernisierung, Arbeitslohn
Elektroanlagen Wartung und Reparatur, Arbeitslohn
Handwerkerleistung Voraussetzung
Fassade Sanierung, eigenes Gebäude
Fahrstuhl Wartung und Sanierung
Fenster Modernisierung, Sanierung, eigenes Gebäude
Feuerlöscher Wartung
Fußbodenheizung Wartung, Reparatur oder nachträgliche Installation
Garage Sanierung, kein Neubau
Garten im Rahmen der Gestaltung, Arbeitslohn
Gemeinschaftsmaschinen Wartung und Reparatur (z. B. Waschmaschinen, Wäschetrockner in Mietshaus)
Graffiti Entfernung, eigenes Gebäude
Hausanschlüsse Wartung; Reparatur, auf eigenem Grundstück (z. B. Gast, Strom, Kabel, Sat-Anlage)
Hausschwammbeseitigung im eigenen Gebäude
Heizung Wartung, Reparatur, Zähleraustausch (Mietshaus)
Insektenschutz Installation, Montagekosten
Handwerkerleistung Voraussetzung
Klavierstimmer Arbeitslohn
Küche Modernisierung, Arbeitslohn
Mauerwerk Sanierung, eigenes Gebäude, Trocknung
Müllschlucker Wartung, Reparatur
Müllschränke Anlieferung, Aufstellung
Pflaster innerhalb des eigenen Grundstücks
Pilzbekämpfung Arbeitslohn
Schadstoffsanierung eigenes Gebäude
Schornsteinfeger Arbeitslohn
Trockeneisreinigung Arbeitslohn
Wärmedämmung Maßnahmen zur Verbesserung der Dämmleistung
Wasserschaden Sanierung, Arbeitslohn (sofern keine Versicherungsleistung)
Wasserversorgung Wartung, Reparatur
Zu- und Abflussleitung innerhalb des eigenen Grundstücks

Umzugskosten von der Steuer absetzen

Neben haushaltsnahen Dienst- bzw. Handwerkerleistungen gibt es in Bezug auf die eigenen vier Wände noch weitere Möglichkeiten sich steuerliche Vorteile zu sichern. Absetzbar sind z. B. Kosten im Rahmen eines Umzugs, zumindest wenn jener berufsbedingte Gründe hat. Wer aufgrund einer neuen Arbeitsstelle umzieht oder vom Arbeitgeber versetzt wird, kann unter anderem Reisekosten für Besichtigungstermine sowie Maklergebühren als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Darüber hinaus ist eine doppelte Mietzahlung in bestimmten Fällen absetzbar (inkl. Nebenkosten, für die Umzugsphase ab dem Umzugstermin bis Ende des bisherigen Mietverhältnisses). Ebenfalls steuerlich anrechenbar sind die Kosten der Möbelspedition, d. h. Transport, Lagerung, LKW-Anmietung und Umzugshelfer).

Vergleich.info-Tipp: Selbst ohne beruflichen Hintergrund kann der Umziehende einen Teil der Umzugskosten in der Steuererklärung geltend machen. Bis zu 3.000 Euro für Transport- und Speditionsleistungen sind anrechenbar. Das Finanzamt erkennt davon 20% an, also bis zu 600 Euro. Wie gewohnt benötigt das Finanzamt eine Rechnung des Speditionsunternehmens mit separater Aufführung der verschiedenen Posten sowie einen Überweisungsbeleg. Barzahlungen werden von der Steuer nicht akzeptiert.

Welche sonstigen Kosten lassen sich bei einem Umzug zusätzlich von der Steuer absetzen?

Eltern, deren Kinder nach einem berufsbedingten Umzug schulische Nachhilfe benötigen, können die Kosten teilweise geltend machen. Insgesamt bis zu 1.752 Euro (Stand: 01.08.2013). Die Hälfte des Betrags ist voll anrechenbar. Der Rest findet zu 75% Berücksichtigung, d. h. Dreiviertel der Rechnung bis zu einem Höchstsatz von 876 Euro.

Ist die Anschaffung eines neuen Kochherds oder eines Heizofens notwendig (z. B. da vorhandene Geräte nicht anschließbar oder defekt sind), dürfen die Anschaffungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Für einen Herd bis 230,08 Euro und für Heizöfen bis 163,61 Euro.

Gleichfalls absetzbar sind Anzeigen und Telefonkosten für die Wohnungssuche, An- und Ummeldekosten für Telefon- oder Kabelanschluss, Montagekosten (z. B. für eine Küche oder Möbel), Trinkgelder für Möbelpacker und Umschulungskosten für den eigenen Nachwuchs. Potentiell anrechnen lassen sich zudem Kosten für die Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung. Voraussetzung für letzteres sind die Ausführung durch einen Betrieb inkl. Rechnung und Überweisung und ein Mietvertrag, welcher die Schönheitsreparaturen in die Hände des Mieters überträgt.

Vergleich.info-Tipp: Keine Lust auf viele Zettel und Rechnungen? Dann tut es eventuell auch ein Pauschale für „sonstige Umzugskosten“: Bis zu 695 Euro pro Jahr können Ledige ansetzen, gemeinsam veranschlagte Ehepaare das doppelte (1.390,00 Euro). Für jede weitere Person im Haushalt steigt der Betrag um 306 Euro/Jahr (Stand: 01.08.2013).