Was bedeutet Einlagensicherung?
Geschützt sind
- Sichteinlagen
- Termineinlagen
- Spareinlagen
- auf den Namen lautende Sparbriefe
- Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften
Der Einlagenschutz umfasst somit Kundeneinlagen, die sich auf Giro-, Tagesgeld- und Festgeldkonten, auf Sparkonten und auf den Namen lautende Sparbriefe befindet. Auch Fremdwährungskonten, die auf Euro oder die Währung des EU-Mitgliedstaates lauten, gehören dazu.
Nicht geschützt sind
- Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, beispielsweise Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate
- Einlagen von Banken, Versicherern, großen Kapitalgesellschaften und der öffentlichen Hand
Gesetzliche Grundlage sind die Paragraphen 4 und 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG). Anspruch auf eine Entschädigung haben Privatpersonen, Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften.
Gesetzliche Einlagensicherung
Seit 1998 sind Banken in der Europäischen Union (EU) gesetzlich verpflichtet, ein Mindestmaß an Absicherung zu unterhalten. Die Mindestabsicherung beträgt 100.000 Euro pro Bank und Kunde.
Alle Kreditinstitute stehen in der Pflicht, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Nur unter dieser Voraussetzung wird ein Institut überhaupt zum Geschäftsbetrieb zugelassen.
- Private Banken: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
- Öffentliche Banken (z.B. Förderbanken): Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)
- Wertpapierhandelsunternehmen (z.B. Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften): Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
Daneben sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu 90 %, bis zu einem Gegenwert von 20.000 Euro geschützt. Eine Entschädigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bank nicht in der Lage ist, die im Besitz des Kunden befindlichen Wertpapiere zurückzugeben (seltener Fall).
Anleger haben einen Rechtsanspruch auf die gesetzliche Einlagensicherung. Das heißt, Ansprüche können in einem Zivilprozess geltend gemacht werden.
Gemeinschaftskonten
Bei Gemeinschaftskonten verdoppelt sich die Sicherungsgrenze auf 200.000 Euro. Für die Ermittlung des Entschädigungsanspruchs ist der jeweilige Anteil der einzelnen Kontoinhaber maßgeblich. Sind diese nicht gegeben, werden die Einlagen den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet. In diesem Fall macht es für die Entschädigung keinen Unterschied, ob z. B. ein Ehepaar ein Gemeinschaftskonto oder zwei Einzelkonten bei einer Bank führt.
Einlagensicherung bei Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken
Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind von der Zuordnung zu einer entsprechenden Entschädigungseinrichtung befreit, solange diese durch ihre Verbände einer freiwilligen Einrichtung angehören, die die Liquidität und die Solvenz dieser Institute absichern.
- Sparkassen und Landesbanken: Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe
- Volks- und Raiffeisenbanken: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. – BVR
Die Institute haften jeweils gemeinschaftlich, wenn eine der Mitgliedsbanken in eine Schieflage geraten sollte. Die Einlagen der Kunden sind ohne betragsmäßige Begrenzung geschützt.
Freiwillige Einlagensicherung
Zusätzlich zur gesetzlichen Sicherung sind die meisten privaten und öffentlichen Banken Mitglied in einer freiwilligen Sicherungseinrichtung. So dass Kunden von einem deutlich höheren Schutz profitieren.
- Private Banken: Einlagensicherungseinrichtung des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB): Zusätzliche Absicherung je Einlage bis 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank.
- Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute: Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.: Zusätzliche Absicherung im Rahmen des Leistungsvermögens des Einlagensicherungsfonds. Es kann somit keine Auskunft über den freiwilligen Sicherungsbetrag gegeben werden.
Die Sicherungsgrenze bildet die Höchstgrenze der Absicherung für die Einlagen jedes einzelnen Kunden. Der Fonds übernimmt die Einlagenteile, die die 100.000 Euro Grenze übersteigen, bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Werden mehrere Konten bei einer Bank unterhalten, müssen alle Beträge zusammengerechnet werden. Der Teil, der die Sicherungsgrenze überschreitet, liegt im Risikobereich des Einlegers. Dieser muss selbst aktiv werden und den Betrag im Insolvenzverfahren der Bank geltend machen.
Hinweis: Ab 2015 werden die Sicherungsgrenzen in drei Stufen angepasst
Sollte eine Bank aus dem freiwillige Sicherungseinrichtung ausscheiden, unterliegen die Einlagen der Kunden einer Art Bestandsschutz. Diese sind bis zur Fälligkeit zu 100 Prozent sicher.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Einlagensicherung haben Anleger auf Leistungen aus dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds keinen Rechtsanspruch.
Bausparkassen
Kundeneinlagen auf Bausparverträgen sind über einen Sicherungsverbund betragsmäßig unbegrenzt abgesichert. Einlagen, die auf Tagesgeldkonten, Festgeldkonten und Sparbriefen bei Bausparkassen deponiert sind, werden über den Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds bis zu 250.000 Euro pro Kunde abgesichert.
- Öffentlich-rechtliche Bausparkassen, u.a. die Landesbausparkassen (LBS): Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe
- Private Bausparkassen: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und Verband der privaten Bausparkassen (VdPB)
- Bausparkasse Schwäbisch-Hall AG: Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken
Ausländische Banken
Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken in EU-Staaten wird ebenfalls eine hundertprozentige Absicherung von bis zu 100.000 Euro pro Anleger und Bank gewährleistet. Es besteht somit ein geleichwertiger Schutz wie bei deutschen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Ein Teil der ausländischen Banken ist zusätzlich Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB).
Selbstständig deutsche Tochterunternehmen einer ausländischen Bank unterliegen der deutschen Bankenaufsicht und sind somit auch Pflichtmitglied der deutschen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und wirken eventuell beim freiwilligen Einlagensicherungsfonds mit.
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