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Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Seit dem 1. Juli 2010 haben Verbraucher die Möglichkeit, ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto (so genanntes „P-Konto“) umzuwandeln. Im Falle einer Pfändung bleibt der Pfändungsfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger automatisch geschützt.

Pfändungsfreibetrag

Der unpfändbare Grundfreibetrag beträgt 1.045,04 Euro (Stand 07/2013). Sofern Unterhaltsverpflichtungen bestehen bzw. Kindergeld bezogen wird, erhöht sich der Sockelfreibetrag. Der Schuldner muss dies durch Vorlage eines Nachweises beantragen. Die Bescheinigungen erhalten Schuldner beispielsweise bei Schuldnerberatungen, Familienkassen, beim Arbeitgeber, Rechtsanwälten oder Notaren. Der Basisfreibetrag bleibt auch ohne Bescheinigung pfändungsfrei.

Regelung bis 31. Dezember 2011

Wird das Konto im Rahmen der Kontopfändung gesperrt, kann die Freigabe nur auf Antrag erfolgen. Diese muss beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) erfolgen. Allerdings nimmt die Kontofreigabe einige Tage in Anspruch. In dieser Zeit können Schuldner nicht auf ihr Konto zugreifen, wichtige Zahlungen wie Strom oder Miete können nicht angewiesen werden.

Sozialleistungen, wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bafög oder Pflegegeld, sind unpfändbar und die ersten 14 Tage ab Gutschrift für den Schuldner trotz Kontopfändung verfügbar.

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Besonderheiten zum P-Konto

Da nur Einzelkonten als P-Konto geführt werden können, müssen Gemeinschaftskonten zuvor in Einzelkonten umgewandelt werden. Außerdem darf jeder Verbraucher nur ein P-Konto führen. Die Umwandlung in ein P-Konto kann direkt bei der kontoführenden Bank beantragt werden. Gebühren dürfen keine anfallen, die Umwandlung darf maximal vier Geschäftstage in Anspruch nehmen. Durch die Umwandlung in ein pfändungssicheres Konto ändert sich die bestehende Bankverbindung nicht. Im Rahmen der Umwandlung erfolgt eine Mitteilung an die SCHUFA. Dort wird auch geprüft, ob bereits ein P-Konto geführt wird.

Änderung der Rechtslage ab 2012

Ab dem 1. Januar 2012 erhalten Verbraucher nur noch mit dem P-Konto Pfändungsschutz. Schuldner, denen eine Pfändung droht oder die sich in einer solchen befinden, wird empfohlen, ihr Girokonto zeitnah in ein Pfändungsschutz-Konto umzuwandeln. Denn auch Sozialleistungen werden auf dem Girokonto nicht mehr besonders geschützt. Auf dem P-Konto werden diese im Rahmen des Pfändungsfreibetrages wie alle anderen Einkünfte behandelt.

Tipp: Finanzielle Flexibilität auch bei Pfändung mit Prepaid Kreditkarte

Wer sich in einer Pfändung befindet oder aufgrund schlechter Bonität keine Chance auf eine „echte“ Kreditkarte hat, kann sich finanzielle Flexibilität mit einer Prepaid Kreditkarte schaffen. Eine Visa oder MasterCard Kreditkarte wird auf Guthabenbasis herausgegeben. Verbraucher behalten den vollen Überblick über ihre Finanzen, so dass eine Verschuldung nicht möglich ist.
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