Steuer: Praxisgebühr keine Sonderausgabe
Gesetzlich versicherte Steuerzahler können die Praxisgebühr nicht als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (Az. X R 41/11) entschieden. Die Praxisgebühr ist eine Art Selbst- bzw. Eigenbeteiligung und somit kein Beitrag zur Krankenversicherung, der als Sonderausgabe abziehbar wäre.
Es besteht die Möglichkeit, die Praxisgebühr in Rahmen der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. 4 K 1053/09). Die Experten von Finanztest empfehlen, alle Belege für die Krankheitskosten (Fahrtkosten zum Arzt, Zuzahlungen für Brille, etc.) zu sammeln. Allerdings müssen Betroffene eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung selbst tragen. Diese hängt vom Einkommen und den Familienverhältnissen ab.