SEPA-Lastschrift: Rechtzeitig um Gläubiger-ID kümmern!
Mit dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren sind seit 2. November 2009 erstmals auch grenzüberschreitende Lastschriften innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums möglich. Zum 1. Februar 2014 werden dann endgültig die bestehenden Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Lastschrift abgelöst. Alle Personen und Firmen, die mit den SEPA-Lastschriften arbeiten, haben somit nur noch wenige Monate Zeit, ihre so genannte Gläubiger-Identifikationsnummer zu beantragen. Bei dieser Gläubiger-ID handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers. Zusammen mit der vom Zahlungsempfänger jedem Mandant zuzuordnenden Mandatsreferenz (z.B. Rechnungsnummer) ermöglicht die Gläubiger-ID dem Zahler einen einfachen Abgleich von Belastungen auf seinem Konto.
Das SEPA Lastschrift-Mandat muss grundsätzlich schriftlich vorliegen. Sofern die bisherige Einzugsvollmacht nur mündlich vorliegt, muss diese als SEPA-Mandat neu erteilt werden. SEPA-Basislastschriften ohne gültiges Mandat können bis zu acht Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Fehlt das unterschriebene Mandat ganz, verlängert sich die Frist auf 13 Monate.
Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist bei der Deutschen Bundesbank ausschließlich elektronisch zu beantragen.