Immobilien: Minderung der Grundsteuer bei Leerstand
Montag den 19.11.2012
Immobilienbesitzer, deren Mieterträge mindestens zu 50 Prozent durch Leerstand wegfallen, haben die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az.: II R 8/12). Wichtig dabei ist, dass es sich um einen unverschuldeten Leerstand handelt, d. h. der Eigentümer muss sich nachweislich um eine Vermietung zu marktgerechneten Konditionen bemüht haben.
Bei größeren Objekten hat das Finanzamt für jede einzelne Einheit zu prüfen, ob der Leerstand im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt. Da nur in diesem Fall ein Steuernachlass gewährt werden kann.