Vorteile beim P-Konto
- Automatischer Pfändungsschutz
- Keine Sperrung des Kontos mehr möglich
- Kein Gerichtsbeschluss erforderlich
- Alternativ: Prepaid-Kreditkarten mit Girokonto-Funktion
- Auf Wunsch als P-Konto führbar
- P-Konto ist für Jedermann, auch für Selbstständige
- Aufstockung des Freibetrages jederzeit möglich (z. B. bei Unterhalt)
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- Keine Schufa-Anfrage oder Bonitätsprüfung
- Girokontofunktion für Überweisungen
- Keine Aufladegebühren, ohne Umsatzlimit
- Hier finden Sie alle weiteren Details…
Bank | Angebot | Kartengebühr | P-Kontogebühr | Kreditkarte | |
---|---|---|---|---|---|
Stand: 21.11.2024 | |||||
Global MasterCard Premium |
68,00 Euro pro Jahr |
5,00 Euro pro Monat |
MasterCard | Kontoantrag | |
Suprema Card Prepaid MasterCard |
79,00 Euro pro Jahr |
5,00 Euro pro Monat |
MasterCard | Kontoantrag | |
MeineGiroKarte Prepaid MasterCard |
78,00 Euro pro Jahr |
5,00 Euro pro Monat |
MasterCard | Kontoantrag | |
So funktioniert ein Pfändungsschutzkonto
Verbraucher haben seit Juli 2010 die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (auch „P-Konto“ genannt) zu führen. Beim P-Konto handelt es sich um ein normales Girokonto, das im Falle einer Pfändung Pfändungsschutz gewähr- leistet, ohne dass der Schuldner diesen erst beim Gericht beantragen muss. Der automatische Pfändungsschutz besteht bis zum Grundfreibetrag. Bei Unterhaltsverpflichtungen kann dieser auf Antrag jederzeit erhöht werden, so dass auf jeden Fall das Existenzminimum gesichert ist. Verschuldeten Verbrauchern wird mit dem P-Konto die Möglichkeit gegeben, die alltäglichen Bankgeschäfte ohne Probleme zu erledigen.
Die nachfolgenden Kartenangebote gibt es mit integrierter Kontofunktion. Das Kartenkonto kann jederzeit als Pfändungsschutzkonto geführt werden.
Automatischer Pfändungsschutz - Freibeträge
Der automatische Pfändungsschutz beträgt 1.045,04 Euro pro Monat (Stand 7/2013), dabei handelt es sich um den Grundfreibetrag. Wie bereits erwähnt, kann der Grundfreibetrag auf Antrag jederzeit um die gesetzlichen Pauschalbeträge erhöht werden, damit das Existenzminimum gesichert wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kontoinhaber einer oder mehrerer Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Die Bank benötigt dann Nachweise für Unterhaltsverpflichtungen oder über den Eingang von Kindergeld auf dem Konto. Diese werden vom Arbeitgeber, dem Sozialleistungsträger, der Familienkasse oder der Schuldnerberatungsstellen kostenlos ausgestellt.
Weitere Informationen zum P-Konto
Voraussetzungen P-Konto
Die Umwandlung in ein P-Konto kann jeder Kontoinhaber bei seiner Bank oder Sparkasse beantragen. Allerdings darf jede Person nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Des Weiteren darf nur ein Einzelkonto in ein P-Konto umgewandelt werden, Gemeinschaftskonto sind davon ausgeschlossen.
Pfändungsschutz auch für Selbstständige
Auch die Einkünfte von Selbstständigen genießen auf dem P-Konto Pfändungsschutz.
Bezug von Sozialleistungen
Unabhängig von der Führung eines P-Kontos besteht der Pfändungsschutz bisher auch für Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld und auch die gesetzliche Rente. Diese Beträge konnten bisher auch trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang abgehoben werden.
Wichtig: Ab dem 1. Januar 2012 greift der Pfändungsschutz nur noch bei einem P-Konto!
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