Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wurden erhöht. Arbeitnehmern bleibt in Zukunft mehr Geld zum Leben. Denn ab sofort beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 Euro, bisher waren das 1.028,89 Euro. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, darf vom Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen lassen sich der Pfändungstabelle gemäß § 850 c Zivilprozessordnung entnehmen.
Der Grundfreibetrag gilt für Personen, die keinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen müssen. Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Grundbetrag um 393,30 Euro pro Monat. Für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten steigt der Grundbetrag jeweils um weitere 219,12 Euro an. Maßgeblich für die Berechnung der persönlichen Pfändungsfreigrenze ist das Nettoeinkommen. Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli angepasst.
Mit der Anpassung der Pfändungstabelle erfolgte auch eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). In diesem Fall sind Beträge bis zur Höhe des persönlichen Pfändungsfreibetrages automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Jedes Girokonto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Schuldner, die das P-Konto nutzen wollen, müssen allerdings selbst aktiv werden. Für die Umwandlung muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Eine Vorlage für ein diesbezügliches Schreiben gibt es hier.